Bis zu 1200,- € Ihrer
Handwerkerrechnungen
sind bei Ihrer jährlichen
Einkommensteuer
abzugsfähig.
Nach wie vor sind bis zu 20% der erbrachten Handwerkerleistungen abzugsfähig. Berücksichtigt werden dabei Lohn- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmaterialien. Es gibt jedoch Einiges zu beachten, um in den vollen Genuss zu kommen. Ihr SHK-Fachbetrieb hilft Ihnen weiter.
Handwerkerleistungen, die für den Werteerhalt, der Renovierung oder der Modernisierung der selbstgenutzten Immobilie erbracht werden, können bei der Einkommensteuer abgesetzt werden. Dies betrifft jedoch maximal 20% der verausgabten Lohn- oder Fahrtkosten.
1200,- € ist der Höchstbetrag, der im Kalenderjahr geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss maximal 6000,- € der an Aufwendung. Zu beachten ist, dass bei der Rechnung Lohn-, Material und Fahrtkosten gesondert aufgeführt sind.
Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden. Das Datum der Überweisung ist ebenfalls entscheidend: Wird eine Rechnung aus dem Dezember 2022 erst im Januar 2023 beglichen, kann der Steuerabzug erst mit der Einkommensteuererklärung 2023 geltend gemacht werden.
Wird die Baumaßnahme öffentlich gefördert, etwa durch einen Zuschuss oder ein zinsgünstiges Darlehen, kommt sie für eine Steuerermäßigung nicht in Betracht. Neubauten fallen ebenfalls nicht unter diese Vergünstigung.
Für Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie:
- Renovierungskosten
- Erhaltungsmaßnahmen
- Modernisierungen
- Maximal 20% der verausgabten Lohn-/Fahrtkosten
- Maximal 1200,- € pro Jahr
- Lohn-/Materialkosten müssen aufgeschlüsselt sein
- Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden
- Keine Maßnahmen die öffentlich gefördert werden
Auch Mieter können die Lohnkosten Ihrer Handwerkerrechnungen geltend machen. Hier betrifft dies aber nur Maßnahmen, die dem Werteerhalt oder der Renovierung dienen.